Filmzentralschweiz Logo
Home / News
Arbeitsfortschritte
Vorstand
Mitglieder
Statuten
Positionspapier
Presse
Kontakt
Statuten

Verein zur Förderung des unabhängigen audiovisuellen Schaffens in der Region Innerschweiz

1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Film Zentralschweiz» besteht, mit Sitz in Luzern, im Sinne von Art.60 ff, ZGB, ein Verein mit ideellen Bestrebungen.

2. Zweck
Der Verein bezweckt die Unterstützung und Förderung des unabhängigen audiovisuellen Schaffens in der Region Innerschweiz. Er will die Bedeutung von audiovisuellen Produktionen wie Film und Video für die Region Innerschweiz bewusst machen, siey auf kultureller, politischer und wirtschaftlicher Ebene stärken und dazu vor allem die Herstellungsbedingungen von audiovisuellen Produktionen, in der Region verbessern und beschleunigen. Der Verein fördert einerseits den Gesprächs- und Informationsaustausch unter den hiesigen Film- und Videoschaffenden (ideelle Komponente). Andererseits engagiert er sich, die ökonomischen Bedingungen für die Filmbranche in der Innerschweiz zu verbessern (materielle Komponente). Im Bereich der Lobbyarbeit strebt der Verein an, die Filmbranche bei politischen Instanzen auf nationaler und regionaler Ebene stärker ins Bewusstsein zu heben und diese angesichts der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Relevanz audiovisueller Produktionen von der Dringlichkeit erhöhter finanzieller Mittel seitens der öffentlichen Hand zu überzeugen. Weiter unterstützt und initiiert der Verein auf verschiedene Arten Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, welche dem Vereinszweck entsprechen. Als weiterführendes Ziel wird die Vernetzung mit anderen Regionen und Vereinen mit gleicher oder verwandter Zielsetzung verfolgt.
Der Verein kann zur Realisierung seiner Ziele durch Aktionen Gelder sammeln. Allfällige Überschüsse werden ebenso dem Vereinszweck zu geführt.

3. Mitgliedschaft
Ein- und Austritte Jeder/jede welche sich dem professionellen Film- und Videoschaffen verbunden fühlt, kann Vereinsmitglied werden. Die Mitgliedschaft steht allen interessierten Personen (privater und juristischer Natur) offen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich, vor Ablauf des Kalenderjahres, mitzuteilen. Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, werden nach vorgängig erfolgter, einmaliger und vergeblicher Mahnung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen.

4. Generalversammlung
Die Generalversammlung wird jährlich, spätestens bis zum XXX abgehalten. Die Traktandenliste ist allen Mitgliedern vier Wochen im Voraus bekannt zu geben. Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind bis eine Woche vor der GV einzureichen.

5. Vorstand
Für die Erledigung der Geschäfte des Vereins und für die Ausübung der Tätigkeit im Sinne von Art. 3 dieses Reglements, wählt die Generalversammlung einen Vorstand von mindestens 3 Mitgliedern.

6. Kontrollstelle
Die Generalversammlung bestellt eine Kontrollstelle. Die Kontrollstelle hat die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der Generalversammlung darüber Bericht und Antrag zu stellen.

7. Mitgliederbeitrag
Die Generalversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliederbeiträge für natürliche sowie juristische Personen.
Der Gönnerbeitrag ist frei wählbar, hat aber über dem der juristischen Personen zu liegen.
Für die Vereinstätigkeit haftet nur das Vereinsvermögen.
Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

8. Statutenänderungen und Auflösung
Änderungen der Statuten, sowie die Auflösung des Vereins können von der GV mit zwei Dritteln der schriftlich abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmberechtigt sind die an der GV anwesenden, sowie abwesende Mitglieder, deren Stimme bis spätestens sieben Tage (Datum Poststempel) vor der GV dem Vorstand zugesandt wurden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins bestimmt die GV.

9. Inkraftsetzung Generalversammlung
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 15. Juni 2009 beschlossen worden und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Luzern, den 15. Juni 2009